SATZUNG

 

des John-Rabe Kommunikationszentrum

 

mit Sitz in Heidelberg

 

 

 

Prä­am­bel

 

Das Kommunika­ti­ons­zen­trum ist John Rabe (1882-1950) gewidmet, der über 25 Jah­re für die Fir­ma Sie­mens in Chi­na ar­bei­te­te und zu­letzt die Chi­na-Nie­der­las­sung von Sie­mens in Nan­king (da­ma­li­ge Haupt­stadt von Chi­na) lei­te­te. 1937 kam es zu ei­nem mi­li­tä­ri­schen Über­fall Ja­pans auf Chi­na. John Rabe hat nicht wie vie­le an­de­re vor der Er­o­be­rung Nan­kings die Stadt ver­las­sen, son­dern 1937/1938 als Vor­sit­zen­der ei­nes in­ter­na­ti­o­na­len Ko­mi­tees in Nan­king und durch Schaf­fung ei­ner neu­tra­len Si­cher­heits­zo­ne in ei­nem selbst­lo­sen hu­ma­ni­tä­ren Ein­satz mehr als 250.000 Chi­ne­sen der Zi­vil­be­völ­ke­rung Nan­king`s, die sich größ­ten­teils eine Flucht nicht leis­ten konn­ten, das Le­ben ge­ret­tet.

 

Die da­ma­li­gen dra­ma­ti­schen Er­eig­nis­se hat John Rabe in sei­nen Ta­ge­bü­chern fest­ge­hal­ten, die von Er­win Wi­ckert, dem frü­he­ren deut­schen Bot­schaf­ter in Chi­na und Freund John Ra­bes, zum Teil in sei­nem Buch "Der gute Deut­sche von Nan­king" 1997 in der Deut­schen Ver­lags­an­stalt Stutt­gart (jetzt: DVA Ver­lag in der Ver­lags­grup­pe Ran­dom House GmbH, Mün­chen) ver­öf­fent­licht wur­den (Über­set­zun­gen in eng­lisch, chi­ne­sisch,  ja­pa­nisch und ko­re­a­nisch).

 

In Wür­di­gung die­ses vor­bild­li­chen Han­delns soll das "John Rabe Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zen­trum  e.V." (im Eng­li­schen: "John Rabe Com­mu­ni­ca­ti­on Cen­tre" oder "John Rabe Foun­da­ti­on") ge­grün­det wer­den mit dem Ziel

-         das Le­bens­werk von John Rabe be­kannt zu ma­chen,

-         die his­to­ri­schen Do­ku­men­te von John Rabe wis­sen­schaft­lich aus­zu­wer­ten,

-         ein klei­nes John Rabe Mu­se­um in Hei­del­berg auf­zu­bau­en,

-         auf na­ti­o­na­ler und in­ter­na­ti­o­na­ler Ebe­ne  hu­ma­ni­tä­re Pro­jek­te zu ini­ti­ie­ren und zu be­glei­ten,

-         den Kul­tur-  und Wis­sen­schafts­aus­tausch mit Chi­na, Ja­pan und an­de­ren Län­dern zu för­dern,

-         na­ti­o­na­le und in­ter­na­ti­o­na­le Pro­jek­te zur Frau­en­ge­sund­heit zu för­dern,

-         ein na­ti­o­na­les und in­ter­na­ti­o­na­les Frie­dens­netz­werk auf­zu­bau­en und be­kannt zu ma­chen,

-         und die Frie­dens­idee zur Völ­ker­verstän­di­gung wei­ter zu ver­brei­ten.

 

Um die­sem Zweck die­nen zu kön­nen, hat sich der Ver­ein fol­gen­de Sat­zung ge­ge­ben:

 

§ 1         Name

 

(1)         Der Ver­ein führt den Na­men "John Rabe Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zen­trum"

 

(2)         Er führt nach Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter den Zu­satz “ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein” in der

              ab­ge­kürz­ten Form “e.V.”.

 

(3)         In der eng­li­schen Über­set­zung soll das "John Rabe Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zen­trum" be­zeich­net wer­den als "John Rabe Com­mu­ni­ca­ti­on Cen­tre" oder "John Rabe Foun­da­ti­on".

 

§ 2         Sitz

 

Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Hei­del­berg.

 

§ 3         Zweck des Ver­eins

 

Der Ver­ein be­zweckt

-            das Le­bens­werk von John Rabe be­kannt zu ma­chen,

-            die his­to­ri­schen Do­ku­men­te von John Rabe wis­sen­schaft­lich aus­zu­wer­ten,

-            ein klei­nes John Rabe Mu­se­um in Hei­del­berg auf­zu­bau­en,

-            auf na­ti­o­na­ler und in­ter­na­ti­o­na­ler Ebe­ne  hu­ma­ni­tä­re Pro­jek­te zu ini­ti­ie­ren und zu be­glei­ten,

-            den Kul­tur-  und Wis­sen­schafts­aus­tausch mit Chi­na, Ja­pan und an­de­ren Län­dern zu för­dern,

-            ein na­ti­o­na­les und in­ter­na­ti­o­na­les Frie­dens­netz­werk auf­zu­bau­en und be­kannt zu ma­chen,

-            und die Frie­dens­idee zur Völ­ker­verstän­di­gung wei­ter zu ver­brei­ten.

 

§ 4         Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter

 

Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Hei­del­berg ein­ge­tra­gen wer­den.

 

 

§ 5         Ge­mein­nüt­zig­keit

 

(1)         Die Arbeit des Ver­eins dient aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cken im Sin­ne des Ab­schnit­tes "Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke" der Ab­ga­be­nord­nung.

 

(2)         Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig; er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

 

(3)         Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dung aus Mit­teln des Ver­eins.

 

(4)         Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.

 

(5)         Bei Auf­he­bung oder Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Deut­sche For­schungs­ge­mein­schaft, die es wie­der­um aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cken zur Ver­fü­gung stel­len muss.

 

 

§ 6         Ein­tritt der Mit­glie­der

 

(1)         Mit­glied des Ver­eins kann jede voll ge­schäfts­fä­hi­ge na­tür­li­che Per­son wer­den so­wie ju­ris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen, un­ab­hän­gig von de­ren Staats­an­ge­hö­rig­keit, die sich für die Zie­le des Ver­eins ein­set­zen möch­ten.

 

(2)         Die Mit­glied­schaft ent­steht durch Ein­tritt in den Ver­ein.

 

(3)         Der Bei­tritt ist schrift­lich zu er­klä­ren.

 

(4)         Über die Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vorstand. Der Ein­tritt wird mit Aus­hän­di­gung ei­ner schrift­li­chen Auf­nah­me­er­klä­rung wirk­sam. Mit der Auf­nah­me er­kennt das Mit­glied die Sat­zung des Ver­eins an.

 

(5)         Die Ab­leh­nung der Auf­nah­me in den Ver­ein ist nicht an­fecht­bar.

 

(6)         Ein Auf­nah­me­an­spruch bes­teht nicht.

§ 7         Aus­tritt der Mit­glie­der

 

(1)         Die Mit­glie­der kön­nen aus dem Ver­ein aus­tre­ten.

 

(2)         Der Aus­tritt kann nur un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von 4 Wo­chen zum Schluss des Ge­schäfts­jah­res er­klärt wer­den.

 

(3)         Die Er­klä­rung hat schrift­lich zu er­fol­gen. Zur Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist ist der recht­zei­ti­ge Zu­gang der Aus­tritts­er­klä­rung an ein Mit­glied des Vorstan­des er­for­der­lich.

 

§ 8         Aus­schluss der Mit­glie­der

 

(1)         Die Mit­glied­schaft en­det au­ßer­dem durch Aus­schluss.

 

(2)         Der Aus­schluss von der Mit­glied­schaft ist nur bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des zu­läs­sig.

 

(3)         Über den Aus­schluss ent­schei­det auf An­trag des Vorstan­des die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel-Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

 

(4)         Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann ins­be­son­de­re eine Per­son oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gung  aus dem Ver­ein aus­schlie­ßen, die auf­grund ih­rer Ein­stel­lung, ih­res Ver­hal­tens die In­te­res­sen und das An­se­hen des Ver­eins ver­letzt.

 

(5)         Aus phi­lo­so­phi­schen, re­li­gi­ö­sen oder po­li­ti­schen Grün­den darf kein Aus­schluss ei­nes Mit­glie­des vor­ge­nom­men wer­den.

 

§ 9         Eh­ren­mit­glie­der, Mit­glie­der

 

(1)         Auf Vor­schlag des Vorstan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Eh­ren­mit­glie­der auf Le­bens­zeit er­nen­nen; die­se ste­hen dem Ver­ein be­ra­tend zur Sei­te, ha­ben aber kein Stimm­recht.

 

(2)         Ein Mit­glied kann durch Be­schluss des Vorstan­des von der Mit­glie­der­lis­te ge­stri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit der Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen im Rück­stand ist. Die Strei­chung darf erst be­schlos­sen wer­den, wenn nach Ab­sen­dung der zwei­ten Mah­nung ein Mo­nat ver­stri­chen ist und in die­ser Mah­nung eine Auf­he­bung der Mit­glied­schaft an­ge­droht wur­de. Der Be­schluss des Vorstan­des über die Strei­chung soll dem Mit­glied mit­ge­teilt wer­den.

 

§ 10       Or­ga­ne und Ein­rich­tun­gen des Ver­eins

 

(1)         Or­ga­ne des Ver­eins sind der Vorstand, die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und ggf. ein Bei­rat. Auf Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen wei­te­re or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­rich­tun­gen, ins­be­son­de­re Aus­schüs­se mit be­son­de­ren Auf­ga­ben, ge­schaf­fen wer­den.

 

§ 11       Ge­schäfts­jahr

 

(1)         Das Ge­schäfts­jahr des Ver­eins ist das Ka­len­der­jahr.

 

(2)         Im Grün­dungs­jahr ist das Ge­schäfts­jahr das Rumpf­wirt­schafts­jahr.

 

 

§ 12       Bei­trä­ge und Haf­tung

 

(1)         Bei der Auf­nah­me in den Ver­ein wird der Jah­res­bei­trag für das lau­fen­de Ge­schäfts­jahr er­ho­ben.

 

(2)         Höhe und Fäl­lig­keit der Jah­res­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt.

 

(3)         Eh­ren- so­wie Grün­dungs­mit­glie­der sind von der Pflicht zur Zah­lung von Bei­trä­gen be­freit.

 

(4)         Der Vorstand kann in ge­eig­ne­ten Fäl­len den Mit­glieds­bei­trag ganz oder teil­wei­se er­las­sen oder stun­den.

 

(5)         Die Mit­glie­der des Ver­eins sind von je­der per­sön­li­chen Haf­tung in Be­zug auf die von dem "John Rabe Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zen­trum e.V." ein­ge­gan­ge­nen fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen be­freit. Die­se Ver­pflich­tun­gen wer­den aus­schließ­lich durch das Ver­mö­gen des Ver­eins ge­deckt.

 

 

§ 13       Vorstand

 

(1)         Der Vorstand bes­teht aus sie­ben Mit­glie­dern:

-            Vor­sit­zen­der/e

-            stell­ver­tre­ten­de/r Vor­sit­zen­der/e

-            Schatz­meis­ter/in

-            Schrift­füh­rer/in

-            drei wei­te­ren Vorstands­mit­glie­dern

 

(2)         Der Vorstand wird durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus des­sen Mit­te auf die Dau­er von drei Jah­ren ge­wählt. Er bleibt bis zur Be­stel­lung des nächs­ten Vorstan­des im Amt.

 

(3)         Beim vor­zei­ti­gen Aus­schei­den ei­nes Vorstands­mit­glie­des kann der der­zei­ti­ge Vorstand ein neu­es kom­mis­sa­ri­sches Mit­glied bis zur nächs­ten Vorstands­wahl be­stim­men.

 

(4)         Vorstand im Sin­ne des BGB sind der/die Vor­sit­zen­der/e, der/die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­der/e. Je­der von ih­nen ist al­lein zur Ver­tre­tung des Ver­eins be­rech­tigt.

 

(5)         Der Vorstand ist ver­ant­wort­lich für die Durch­füh­rung al­ler be­schlos­se­nen Maß­nah­men. Ihm ob­liegt die aus den An­gel­egen­hei­ten des Ver­eins ent­ste­hen­de lau­fen­de Ver­wal­tungs­ar­beit. Der Vorstand trifft sei­ne Ent­schei­dun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit. Ein Vorstands­mit­glied kann durch ein Ver­eins­mit­glied ver­tre­ten wer­den, wenn die­ses mit ei­ner schrift­li­chen Voll­macht er­mäch­tigt ist.

 

(6)         Der Vorstand führt die Ge­schäf­te eh­ren­amt­lich. Er gibt sich eine Ge­schäfts­ord­nung,

 

(7)         Vor­be­halt­lich ei­ner an­der­wei­ti­gen spä­te­ren Re­ge­lung hat der Vorstand ein­mal jähr­lich oder auf An­trag von min­des­tens ei­nem Fünf­tel der Mit­glie­der zu­sam­men mit den Mit­glie­dern zu ta­gen (Mit­glie­der­ver­samm­lung).

 

 

(8)         Der Vorstand stellt den Jah­res­haus­halt auf und be­stimmt über die Ver­wen­dung des ver­füg­ba­ren Gel­des. Er legt die Hand­lungs­wei­se des Ver­eins fest.

 

(9)         Der Vorstand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren Be­schlüs­se  fas­sen, wenn alle Vorstands­mit­glie­der dem Ge­gen­stand der Be­schluss­fas­sung schrift­lich vor­ab zustim­men. Die Ab­hal­tung ei­ner Sit­zung ist in die­sem Fall nicht mehr er­for­der­lich.

 

§ 14       Be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

 

(1)         Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zu be­ru­fen:

              -        ein­mal wäh­rend des lau­fen­den Ge­schäfts­jah­res;

              -        wenn es das In­te­res­se des Ver­eins er­for­dert;

 

(2)         Eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung er­folgt, wenn sie vom Vorstand selbst oder auf An­trag von min­des­tens ei­nem Fünf­tel der Mit­glie­der schrift­lich un­ter An­ga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt wird.

 

(3)         Der/die Vor­sit­zen­der/e ist gleich­zei­tig Vor­sit­zen­der/e der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

 

 

§ 15       Form der Be­ru­fung

 

(1)         Die Ein­be­ru­fung zu al­len Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen er­folgt schrift­lich durch den/die Vor­si­ten­den/de oder ei­nem sons­ti­gen Vorstands­mit­glied mit ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat. Die Frist be­ginnt mit dem Tag der Ab­sen­dung der Ein­la­dung an die letz­te be­kann­te Mit­glie­der­an­schrift.

 

(2)         Die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung muss den Ge­gen­stand der Be­schluss­fas­sung (= die Ta­ges­ord­nung) be­zeich­nen.

 

(3)         Die Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt die Re­chen­schafts­be­rich­te über die Ar­beit des Vorstan­des und die all­ge­mei­ne Lage des Ver­eins ent­ge­gen. Nach Prü­fung und Bil­li­gung der Be­rich­te über das ab­ge­lau­fe­ne Ge­schäfts­jahr ent­schei­det sie über die Fra­gen der Ta­ges­ord­nung.

 

(4)         Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist, so­weit die Sat­zung nichts an­de­res vor­sieht (§ 14, § 17, § 19), ohne Rück­sicht auf die Zahl der an­we­sen­den Mit­glie­der be­schluss­fä­hig.

 

(5)         Gül­ti­ge Be­schlüs­se kön­nen auch in der Mit­glie­der­ver­samm­lung über die­je­ni­gen Punk­te ge­fasst wer­den, die in der Ta­ges­ord­nung nicht auf­ge­führt sind, wenn vier Fünf­tel der an­we­sen­den Mit­glie­der dies be­schlie­ßen. Dies gilt nicht für Sat­zungs­än­de­run­gen, Zweckän­de­rung und die Auf­lö­sung des Ver­eins.

 

(6)         Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Be­schlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

 

(7)         Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein an­de­res Mit­glied schrift­lich be­voll­mäch­tigt wer­den. Die Be­voll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­son­dert zu er­tei­len. Ein Mit­glied darf je­doch nur eine zu­sätz­li­che Stim­me ver­tre­ten.

 

 

 

 

 

§16        Be­ur­kun­dung der Ver­samm­lungs­be­schlüs­se

 

(1)         Über die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlüs­se ist eine Nie­der­schrift an­zu­fer­ti­gen.

 

(2)         Die Nie­der­schrift ist vom dem Vor­sit­zen­den bzw. der Vor­sit­zen­den und dem von der Ver­samm­lung ge­wähl­ten Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen.

 

(3)         Der/die Schrift­füh­rer/in zeich­net für die Er­hal­tung der Ar­chi­ve des Ver­eins  ver­ant­wort­lich.

 

§ 17       Sat­zungs­än­de­run­gen

 

(1)         Der Vor­schlag zur Sat­zung­sän­de­rung muss von ei­nem Zehn­tel der Mit­glie­der des Ver­eins oder vom Vorstand ein­ge­bracht wer­den. Er muss den Mit­glie­dern min­des­tens drei Mo­na­te vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­lie­gen.

 

(2)         Auf der zur Sat­zung­sän­de­rung ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung muss min­des­tens die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ver­tre­ten sein. Wird die­se Zahl nicht er­reicht, wird die Mit­glie­der­ver­samm­lung in den durch die Sat­zung fest­ge­leg­ten Fris­ten neu ein­be­ru­fen. Die­se zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung kann un­ab­hän­gig von der Zahl der an­we­sen­den Mit­glie­der gül­ti­ge Be­schlüs­se fas­sen. In al­len Fäl­len kön­nen Sat­zungs­än­de­run­gen mit Zwei­drit­tel-Mehr­heit der auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung an­we­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten er­fol­gen

 

(3)         Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als un­gül­ti­ge Stim­men.

 

(4)         Der/die  Vor­sit­zen­de ist er­mäch­tigt, klei­ne­re Kor­rek­tu­ren der Ver­eins­at­zung, die auf­grund der Ein­rei­chung beim Amts­ge­richt in Hei­del­berg not­wen­dig sind, durch­zu­füh­ren; über die ent­spre­chen­den Än­de­run­gen wird der Vorstand in­for­miert.

 

§ 18       Bei­rat

 

(1)         Der Bei­rat soll ver­schie­de­ne In­te­res­sen­sbe­rei­che des Ver­eins re­prä­sen­tie­ren und nicht dem Vorstand an­ge­hö­ren.

 

(2)         Vor­nehm­li­che Auf­ga­be  des Bei­rats ist die Be­ra­tung des Vorstan­des in al­len An­gel­egen­hei­ten des Ver­eins. Der Vorstand kann die Mit­glie­der des Bei­ra­tes un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung mit an­ge­mes­se­ner Frist zu sei­nen Vorstands­sit­zun­gen ein­la­den, bzw. sich in an­ge­mes­se­ner Frist zu be­stimm­ten Fra­ge­stel­lun­gen der Ver­eins­ar­beit schrift­li­che Aus­künf­te beim Bei­rat ein­ho­len, die dann bei den Vorstands­sit­zun­gen vor­ge­tra­gen wer­den.

 

§ 19       Auf­lö­sung des Ver­eins

 

(1)         Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur von ei­ner zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Drei­vier­tel-Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der be­schlos­sen wer­den. Vo­raus­set­zung ist je­doch, dass min­des­tens die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der an­we­send ist. Im Fal­le der Auf­lö­sung ist das Ver­eins­ver­mö­gen gem. § 5 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den.

 

 

 

 

Die­se Sat­zung wur­de in der Grün­dungs­ver­samm­lung vom 06. No­vem­ber 2008 ein­stim­mung be­schlos­sen und durch den Vor­sit­zen­den durch klei­ne­re Kor­rek­tu­ren am 23.11.2008 und am 2.12.2008  ge­än­dert.

 

 

 

Hei­del­berg, ­2.12.2008

 

 

 

 

Prof. Dr. med. Tho­mas Rabe

(1.   Vor­sit­zender)

 

 

 

 

 

 

 

Vorstand des John Rabe Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zen­trums e.V.

 

 

 

 

Vor­sit­zen­der                        _______________________________________________

                                               Prof. Dr. med. h.c. mult. Tho­mas Rabe

 

 

 

Stell­ver­tre­ten­de                  _______________________________________________

Vor­sit­zen­de                         Eli­sa­be­ta Rabe

 

 

 

Schatz­meis­te­rin                  _______________________________________________

                                               Va­len­ti­na Becs­kei

 

 

 

Schrift­füh­re­rin                       _______________________________________________

                                               Chris­ti­ne Mahr­la

 

 

 

Vorstands­mit­glied                 _______________________________________________

                                               Man­fred Liedt­ke

 

 

 

Vorstands­mit­glied                 _______________________________________________

                                               Prof.  Dr. med. Ja­nos Ur­bancsek

 

 

 

Vorstands­mit­glied                 _______________________________________________

                                               Ji­ang Yuchun