SATZUNG
des John Rabe Kommunikationszentrum e.V. mit Sitz in Heidelberg

Präambel
Das Kommunikationszentrum ist John Rabe (1882-1950) gewidmet, der über 25 Jahre für die Firma Siemens in China arbeitete und zuletzt die China-Niederlassung von Siemens in Nanking (damalige Hauptstadt von China) leitete. 1937 kam es zu einem militärischen Überfall Japans auf China. John Rabe hat nicht wie viele andere vor der Eroberung Nankings die Stadt verlassen, sondern 1937/1938 als Vorsitzender eines internationalen Komitees in Nanking und durch Schaffung einer neutralen Sicherheitszone in einem selbstlosen humanitären Einsatz mehr als 250.000 Chinesen der Zivilbevölkerung Nanking`s, die sich größtenteils eine Flucht nicht leisten konnten, das Leben gerettet.
Die damaligen dramatischen Ereignisse hat John Rabe in seinen Tagebüchern festgehalten, die von Erwin Wickert, dem früheren deutschen Botschafter in China und Freund John Rabes, zum Teil in seinem Buch "Der gute Deutsche von Nanking" 1997 in der Deutschen Verlagsanstalt Stuttgart (jetzt: DVA Verlag in der Verlagsgruppe Random House GmbH, München) veröffentlicht wurden (Übersetzungen in englisch, chinesisch, japanisch und koreanisch).
In Würdigung dieses vorbildlichen Handelns soll das "
John Rabe Kommunikationszentrum e.V." (im Englischen: "John Rabe Communication Centre" oder "John Rabe Foundation") gegründet werden mit dem Ziel -  das Lebenswerk von John Rabe bekannt zu machen, -  die historischen Dokumente von John Rabe wissenschaftlich auszuwerten, -  ein kleines John Rabe Museum in Heidelberg aufzubauen, -  auf nationaler und internationaler Ebene humanitäre Projekte zu initiieren und zu begleiten, -  den Kultur- und Wissenschaftsaustausch mit China, Japan und anderen Ländern zu fördern, -  nationale und internationale Projekte zur Frauengesundheit zu fördern, -  ein nationales und internationales Friedensnetzwerk aufzubauen und bekannt zu machen, -  und die Friedensidee zur Völkerverständigung weiter zu verbreiten.
Um diesem Zweck dienen zu können, hat sich der Verein folgende Satzung gegeben:
§ 1 Name
(1)  Der Verein führt den Namen "John Rabe Kommunikationszentrum" (2)  Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”. (3)  In der englischen Übersetzung soll das "John Rabe Kommunikationszentrum" bezeichnet werden als "John Rabe Communication Centre" oder "John Rabe Foundation".
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt -  das Lebenswerk von John Rabe bekannt zu machen, -  die historischen Dokumente von John Rabe wissenschaftlich auszuwerten, -  ein kleines John Rabe Museum in Heidelberg aufzubauen, -  auf nationaler und internationaler Ebene humanitäre Projekte zu initiieren und zu begleiten, -  den Kultur- und Wissenschaftsaustausch mit China, Japan und anderen Ländern zu fördern, -  ein nationales und internationales Friedensnetzwerk aufzubauen und bekannt zu machen, -  und die Friedensidee zur Völkerverständigung weiter zu verbreiten.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1)  Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5)  Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen muss.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
(1)  Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen möchten. (2)  Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. (3)  Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. (4)  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. (5)  Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. (6)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. (2)  Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. (3)  Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
(1)  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. (2)  Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. (3)  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (4)  Die Mitgliederversammlung kann insbesondere eine Person oder Personenvereinigung aus dem Verein ausschließen, die aufgrund ihrer Einstellung, ihres Verhaltens die Interessen und das Ansehen des Vereins verletzt. (5)  Aus philosophischen, religiösen oder politischen Gründen darf kein Ausschluss eines Mitgliedes vorgenommen werden.
§ 9 Ehrenmitglieder, Mitglieder
(1)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen; diese stehen dem Verein beratend zur Seite, haben aber kein Stimmrecht. (2)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung eine Aufhebung der Mitgliedschaft angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 10 Organe und Einrichtungen des Vereins
(1)  Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlungen und ggf. ein Beirat. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 11 Geschäftsjahr
(1)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (2)  Im Gründungsjahr ist das Geschäftsjahr das Rumpfwirtschaftsjahr.
§ 12 Beiträge und Haftung
(1)  Bei der Aufnahme in den Verein wird der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr erhoben. (2)  Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3)  Ehren- sowie Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. (4)  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (5)  Die Mitglieder des Vereins sind von jeder persönlichen Haftung in Bezug auf die von dem "John Rabe Kommunikationszentrum e.V." eingegangenen finanziellen Verpflichtungen befreit. Diese Verpflichtungen werden ausschließlich durch das Vermögen des Vereins gedeckt.
§ 13 Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: -  Vorsitzender/e -  stellvertretende/r Vorsitzender/e -  Schatzmeister/in -  Schriftführer/in -  drei weiteren Vorstandsmitgliedern (2)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. (3)  Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der derzeitige Vorstand ein neues kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl bestimmen. (4)  Vorstand im Sinne des BGB sind der/die Vorsitzender/e, der/die stellvertretende Vorsitzender/e. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. (5)  Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung aller beschlossenen Maßnahmen. Ihm obliegt die aus den Angelegenheiten des Vereins entstehende laufende Verwaltungsarbeit. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsmitglied kann durch ein Vereinsmitglied vertreten werden, wenn dieses mit einer schriftlichen Vollmacht ermächtigt ist. (6)  Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, (7)  Vorbehaltlich einer anderweitigen späteren Regelung hat der Vorstand einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zusammen mit den Mitgliedern zu tagen (Mitgliederversammlung). (8)  Der Vorstand stellt den Jahreshaushalt auf und bestimmt über die Verwendung des verfügbaren Geldes. Er legt die Handlungsweise des Vereins fest. (9)  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich vorab zustimmen. Die Abhaltung einer Sitzung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: -  einmal während des laufenden Geschäftsjahres; -  wenn es das Interesse des Vereins erfordert; (2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn sie vom Vorstand selbst oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3)  Der/die Vorsitzender/e ist gleichzeitig Vorsitzender/e der Mitgliederversammlung.
§ 15 Form der Berufung
(1)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitenden/de oder einem sonstigen Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. (2)  Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. (3)  Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte über die Arbeit des Vorstandes und die allgemeine Lage des Vereins entgegen. Nach Prüfung und Billigung der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet sie über die Fragen der Tagesordnung. (4)  Jede Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (§ 14, § 17, § 19), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5)  Gültige Beschlüsse können auch in der Mitgliederversammlung über diejenigen Punkte gefasst werden, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Zweckänderung und die Auflösung des Vereins. (6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (7)  Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur eine zusätzliche Stimme vertreten.
§16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1)  Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. (2)  Die Niederschrift ist vom dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen. (3)  Der/die Schriftführer/in zeichnet für die Erhaltung der Archive des Vereins verantwortlich.
§ 17 Satzungsänderungen
(1)  Der Vorschlag zur Satzungsänderung muss von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins oder vom Vorstand eingebracht werden. Er muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung vorliegen. (2)  Auf der zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung festgelegten Fristen neu einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse fassen. In allen Fällen können Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen (3)  Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (4)  Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, kleinere Korrekturen der Vereinsatzung, die aufgrund der Einreichung beim Amtsgericht in Heidelberg notwendig sind, durchzuführen; über die entsprechenden Änderungen wird der Vorstand informiert.
§ 18 Beirat
(1)  Der Beirat soll verschiedene Interessensbereiche des Vereins repräsentieren und nicht dem Vorstand angehören. (2)  Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen einladen, bzw. sich in angemessener Frist zu bestimmten Fragestellungen der Vereinsarbeit schriftliche Auskünfte beim Beirat einholen, die dann bei den Vorstandssitzungen vorgetragen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gem. § 5 dieser Satzung zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06. November 2008 einstimmung beschlossen und durch den Vorsitzenden durch kleinere Korrekturen am 23.11.2008 geändert.
Heidelberg, 23.11.2008
Prof. Dr. med. Thomas Rabe (1. Vorsitzender)